Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. Februar 2023 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 22. Februar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. Februar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und verlangte "die Korrektur des Schreibens für die Strafanzeige wegen Betrugs". -3-