1.2.3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit, dass es sich beim aktuellen Verfahren um ein gleichartiges Delikt aus einer früherer Deliktserie handle, welche im Raum Q. verübt worden sei, weshalb auch das vorliegende Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm liege. 1.2.4. Eine Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm findet sich nicht in den Akten. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 15. Februar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO.