Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.73 (STA.2023.631) Art. 171 Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____ […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 15. Februar 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 21. Januar 2023 persönlich bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige gegen B. (fortan: Beschuldig- ter) wegen Betrugs. 1.2. 1.2.1. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 2. Februar 2023 ersuchte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Übernahme des Verfahrens. 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm leitete die Gerichtsstandsanfrage am 6. Februar 2023 formlos an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weiter. 1.2.3. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit, dass es sich beim aktuellen Verfahren um ein gleichartiges Delikt aus einer früherer Deliktse- rie handle, welche im Raum Q. verübt worden sei, weshalb auch das vor- liegende Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm liege. 1.2.4. Eine Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm findet sich nicht in den Akten. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 15. Februar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. Februar 2023 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 22. Februar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. Februar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau und verlangte "die Korrektur des Schreibens für die Strafanzeige we- gen Betrugs". -3- 3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 1. März 2023 (zuge- stellt am 4. März 2023) einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 7. März 2023 an die Oberge- richtskasse bezahlt. 3.3. Mit Eingabe vom 10. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm eine Beschwerdeantwort ein und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklä- rung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, kön- nen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Partei- stellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob sich der Beschwerdeführer als Pri- vatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert hat, auch wenn er im -4- Verfahren vor Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (vgl. Nichtanhandnahme- verfügung vom 15. Februar 2023 wie auch die Beschwerdeantwort vom 10. März 2023) als Privatkläger aufgeführt wird. Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Januar 2023 (Blatt 3) ergibt sich nur, dass dem Beschwerdeführer das Informationsblatt für die Privatkläger- schaft abgegeben wurde. Ob dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nochmals die Gelegenheit geben wurde, sich als Privatkläger zu konstitu- ieren, bzw. sie ihn auf dieses Recht aufmerksam gemacht hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vorliegend ist folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als geschädigte Person zu qualifizieren ist, welche zur Konstituierung als Privatklägerschaft berechtigt wäre (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft zu, da der Beschwerdeführer geltend macht, durch das Verhalten des Beschuldigten in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen zu sein und einen Schaden von Fr. 3'401.15 erlitten zu haben. 1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat folglich anzugeben, welche Punkte der hoheitlichen Handlung er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das entspricht sinngemäss dem in anderen Gesetzen als Voraussetzung für Rechtsschrif- ten genannten Begehren, d.h. dem Antrag. Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, N. 388). Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ist ge- nau anzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe ei- nen anderslautenden Entscheid und damit Änderungen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO nahelegen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 385 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittel- instanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Ge- nügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der -5- gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nach- frist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prin- zipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetz- licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen kön- nen insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorge- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legiti- miert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Legitimation knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person durch den Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besteht (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JO- SITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 382). Die Beschwer ergibt sich stets aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nie jedoch aus dessen Begrün- dung. Eine für den Beschwerdeführer nachteilige Motivierung (z.B. in Form einer ihm nicht passenden Formulierung einer Erwägung), die im Dispositiv keinen Niederschlag findet, begründet demgemäss keine Beschwer im hier beschriebenen Sinne (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 246). 1.3.2. Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde vom 22. Februar 2023 die "Korrektur" der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2023 und macht geltend, dass der Kurzsachverhalt nicht korrekt wiedergegeben sei bzw. die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen anderen Sachverhalt ab- handle als den durch ihn beanzeigten. Der Handy-Vertrag, welcher durch den Beschuldigten in seinem Namen abgeschlossen worden sei, sei mit der E. AG abgeschlossen worden und nicht mit der F. AG, wie die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm fälschlicherweise ausführe. Bei dem mit der F. AG abgeschlossenen Handy-Vertrag habe es sich um den ersten Be- trugsfall gehandelt, den er angezeigt habe. Nun handle es sich um einen Wiederholungsfall mit der E. AG. 1.3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 verweist die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Feb- ruar 2023 und macht geltend, dass der Beschwerdeführer nur bemängle, -6- dass der Kurzsachverhalt nicht korrekt sei, nicht jedoch die Tatsache, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden sei. Dies führe je- doch nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens. 1.3.4. 1.3.4.1. Vorliegend ist – zumindest auf den ersten Blick − unklar, ob der Beschwer- deführer nur die Abänderung der Begründung verlangt, was − wie unter Erwägung 1.3.1 erwähnt − nicht statthaft ist, sofern sich die fehlerhafte Be- gründung nicht im Dispositiv niederschlägt. Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung wurde die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2023 damit, dass dem Be- schuldigten vorgeworfen werde, in der Zeit zwischen dem 10. Juli bis 5. No- vember 2018 an einem unbekannten Ort im Namen des Beschwerdefüh- rers online einen Handy-Vertrag mit der F. AG abgeschlossen zu haben, was zu einem Schaden von Fr. 3'401.15 geführt habe. Mit Nichtanhand- nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. August 2020 sei dieser Sachverhalt i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO nicht an die Hand genommen worden, weshalb dieser als abgeurteilt zu gelten habe. Somit bestünden Verfahrenshindernisse, weshalb die Strafanzeige vom 21. Januar 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. 1.3.4.2. Wie bereits in Erwägung 1.3.2 ausgeführt, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht den Vertragsabschluss mit der F. AG, sondern mit der E. AG beanzeigt. Im Ergebnis ersucht der Beschwerdeführer somit nicht bloss um Abänderung der Begründung der Nichtanhandnahmeverfü- gung (vgl. Erwägung 1.3.2 hiervor), zumal die geltend gemachte "Korrek- tur" einen Umstand betrifft, welcher bei Berichtigung zu einem völlig ande- ren Sachverhalt führt und sich infolgedessen auch auf das Dispositiv der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. auf die Frage des Vorliegens einer ab- geurteilten Sache auswirkt. Es wäre somit im vorliegenden Fall – insbeson- dere, weil es sich um eine Laieneingabe handelt − überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb die beantragte "Korrektur" in dem Sinne auszulegen ist, als der Beschwerdeführer damit sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2023 verlangt. 1.4. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Ergreifung der vorliegenden Beschwerde legitimiert -7- (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Es liegen keine Beschwerde- ausschlussgründe nach Art. 394 StPO vor, womit auf die fristgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO), wobei die Vorschriften der Wiederaufnahme vorbe- halten sind (Art. 11 Abs. 2 StPO). Vergleichbares gilt bei der Nichtanhand- nahmeverfügung (BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO). Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm kann vorliegend nicht zugestimmt werden. Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Januar 2023 und den Beilagen kann klar entnommen werden, dass es sich beim durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Betrug inhalt- lich um einen durch den Beschuldigten im Namen des Beschwerdeführers abgeschlossenen Mobiltelefonvertrag mit der E. AG handelt, wobei infolge- dessen ein Schaden von Fr. 3'401.15 entstanden sei. In der Nichtanhand- nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. August 2020 (STA2 ST.2020.4290) ging es hingegen um einen durch den Beschul- digten im Namen des Beschwerdeführers abgeschlossenen Mobiltelefon- vertrag mit der F. AG und einen Schaden in Höhe von Fr. 2'838.25. Im Übrigen wurde im Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Januar 2023 (Blatt 3) sogar darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte ebenfalls bereits einen Vertrag im Namen des Beschwerdeführers mit der F. AG abgeschlossen habe, weshalb der Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 Strafanzeige erstattet habe. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine abgeurteilte Sache gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO, weshalb das Strafverfahren nicht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an die Hand genommen werden kann. Folglich ist die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 15. Februar 2023 aufzuheben und das Verfahren an die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler -8- Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdever- fahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, was er auch nicht behauptet, weshalb ihm für das Obsiegen keine Entschädigung aus- zurichten ist. Der Beschuldigte unterliegt im Beschwerdeverfahren, so dass ihm keine Entschädigung zusteht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. Februar 2023 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 5. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister