1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Februar 2023 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, das Mobiltelefon "[…]" aus der Beschlagnahme zu entlassen und der Beschwerdeführerin herauszugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)