Dass das Mobiltelefon einzuziehen wäre, was einer Herausgabe an die Beschwerdeführerin entgegenstehen könnte, wird nicht geltend gemacht. Die hier noch streitige Fortdauer der Beschlagnahme des Mobiltelefons dient nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausschliesslich der Untersuchung der Sachbeschädigung. So wurde ausgeführt, dass auf dem Mobiltelefon eventuell Aufnahmen des Brandes vorzufinden seien. Die Frage einer Einziehung der Daten bzw. des Mobiltelefons gestützt auf Art. 69 Abs.1 StGB oder Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO stellt sich im vorliegenden Verfahren folglich nicht.