Seit der Beschlagnahmeanordnung am 11. Februar 2023 hätte der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, das Mobiltelefon zu spiegeln und der Beschwerdeführerin wieder auszuhändigen. Damit hätte kein Beweisverlust gedroht und das genannte Vorgehen hätte einen weniger schweren Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt. Unter diesen Umständen ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht mehr verhältnismässig. Dass das Mobiltelefon einzuziehen wäre, was einer Herausgabe an die Beschwerdeführerin entgegenstehen könnte, wird nicht geltend gemacht.