Brandes befinden, ist reine Spekulation. Weshalb bis anhin auf die Durchsuchung oder die Spiegelung verzichtet wurde, wurde auch mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. März 2023 nicht ausgeführt. Weder hat die Beschwerdeführerin die Siegelung des Mobiltelefons verlangt noch mit Beschwerde die aufschiebende Wirkung beantragt; die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte das Verfahren somit weiterführen können. Seit der Beschlagnahmeanordnung am 11. Februar 2023 hätte der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, das Mobiltelefon zu spiegeln und der Beschwerdeführerin wieder auszuhändigen.