Aus den Untersuchungsakten ist nicht ersichtlich, dass eine Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons der Beschwerdeführerin zur Erhebung der mutmasslich beweisrelevanten Daten bereits erfolgt wäre. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde mit Eingabe vom 20. Februar 2023, kurz nach der Beschlagnahme vom 11. Februar 2023, anhängig gemacht. Seither sind jedoch mehr als vier Monate verstrichen, in welchen – soweit dem hiesigen Gericht bekannt – keine weiteren Untersuchungshandlungen, wie die Durchsuchung des Mobiltelefons, vorgenommen oder eine Rückgabe des Mobiltelefons an die Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Die Begründung, dass sich auf dem Mobiltelefon mutmasslich Aufnahmen des