Der Umstand, dass eine Quittung gesichert werden konnte, wonach die Beschwerdeführerin den Handsender […] retourniert hatte, entlastet die Beschwerdeführerin vielmehr. Welche weiteren Beweiserhebungen zwischenzeitlich veranlasst wurden und zu welchem Resultat diese geführt haben, legt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht dar. Somit ist nicht ersichtlich, dass sich der allenfalls zu Beginn des Strafverfahrens bestehende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin konkretisiert hat. 3.4. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zudem fraglich, ob die Zwangsmassnahme überhaupt noch sachlich notwendig erscheint -7-