Anlässlich der Hausdurchsuchung konnte das Kontrollschild nicht aufgefunden werden, ebenso wenig konnten Brandspuren an den Händen der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Der anfängliche Tatverdacht, welcher als vage bezeichnet werden muss und auf dessen Grundlage der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausgestellt worden war, konnte demgemäss nach Durchführung der Hausdurchsuchung nicht erhärtet werden. Der Umstand, dass eine Quittung gesichert werden konnte, wonach die Beschwerdeführerin den Handsender […] retourniert hatte, entlastet die Beschwerdeführerin vielmehr.