3.3.3. Vorliegend beruhte der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Hausdurchsuchung lediglich auf den Aussagen des Geschädigten. Veranlassung für seine Aussagen war der Umstand, dass sich das Kontrollschild der Beschwerdeführerin gemäss dem Geschädigten am Tag vor dem Brand noch in der Garage befunden habe und tags darauf nicht mehr dort gewesen sei. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnte das Kontrollschild nicht aufgefunden werden, ebenso wenig konnten Brandspuren an den Händen der Beschwerdeführerin festgestellt werden.