Sind elektronische Daten zu beschlagnahmen, können diese entweder durch Beschlagnahme des Datenträgers, auf dem sie sich befinden, oder aber durch blosse Kopie der Daten sichergestellt werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 90). Sollen Inhalte, die eine Kommunikation betreffen, sichergestellt werden, stehen als Durchsuchungsorte die in der sog. Client-Software (z.B. E-Mail-Client) abgespeicherten Daten im Vordergrund. Eine wichtige Quelle, um (ohne Überwachungsmassnahmen) auf rechtmässige Weise an Kommunikationsinhalte zu gelangen, stellt die Sicherstellung von mobilen Geräten, insbesondere Mobiltelefonen, dar.