3.2.2. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Die Beschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 73 f., 131 f.).