2.3. In der Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass gestützt auf die Aussagen des Geschädigten ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin bestanden habe, weshalb eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet worden sei. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen, es werde erst nach Abnahme sämtlicher Beweise über die Strafbarkeit entschieden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien im jetzigen Verfahrensstadium unbeachtlich, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden müsse. Über die Rückgabe des Mobiltelefons könne erst nach Durchführung der Durchsuchung entschieden werden.