2.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sie die Tat nicht begangen habe. Sie habe gar keinen Zugang zur Garage gehabt, den Handsender habe sie […] abgegeben. Sie habe sich neue Kontrollschilder besorgt, weshalb sie keinen Grund gehabt habe, weiterhin nach dem alten Kontrollschild zu suchen und Sachen von Fremden sinnlos zu beschädigen. Sie habe Strafanzeige gegen den Geschädigten wegen Diebstahls des Kontrollschildes erstattet. Als sie mit dem Geschädigten zusammengewohnt habe, habe er sie sexuell belästigt. Es habe ihn sehr gekränkt, als sie ihn abgewiesen habe. Nach ihrem Auszug habe sie endlich Ruhe gehabt.