2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, eine Sachbeschädigung begangen zu haben, indem sie in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2023 ein Paar Skischuhe im Keller des Geschädigten angezündet habe. Ein hinreichender Tatverdacht ergebe sich aus den Aussagen -4- des Geschädigten, wonach das Kontrollschild der Beschwerdeführerin am Vortag noch in der Garage gelegen habe, nach dem Brand jedoch nicht mehr da gewesen sei.