Da die Hausdurchsuchung bereits erfolgt ist, kann deren Rechtmässigkeit mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend nicht überprüft werden. Allerdings beanstandet die Beschwerdeführerin die Anordnung der Hausdurchsuchung ohnehin nicht. Sie beantragt einzig die Herausgabe ihres Mobiltelefons. An der Überprüfung der angeordneten Beschlagnahme des Mobiltelefons besteht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb insofern auf die fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde einzutreten ist.