Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die von der Beschwerdeführerin beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).