3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe am 21. Februar 2023) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ("Widerspruch") gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. Februar 2023. Sie stellte keine konkreten Anträge, führte aber aus, dass man ihr das Mobiltelefon "dringend" zurückgeben soll, weil sie es für die Arbeit und privat benötige, da ihre Mutter schwer krank sei und sie diese täglich anrufe. -3- 3.2. Mit Eingabe vom 6. März 2023 (Postaufgabe am 7. März 2023) beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: