Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.70 (STA.2023.977) Art. 204 Entscheid vom 23. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 11. Februar 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 11. Februar 2023 erstattete B. (fortan: Geschädigter) Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft, nachdem in seinem Keller ein Paar Skischuhe an- gezündet worden und ein Brandschaden von ca. Fr. 2'000.00 entstanden war. Der Geschädigte verdächtigte seine ehemalige Mitbewohnerin A. (fortan: Beschwerdeführerin), den Brand verursacht zu haben, da sich ihr (Auto-)Kontrollschild am Tag vor dem Brand noch in der Garage befunden habe und am nächsten Morgen weg gewesen sei. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete am 11. Februar 2023 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Sachbe- schädigung. 2. 2.1. Ebenfalls am 11. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit dem Ziel, das besagte Kontrollschild und das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin (mit möglichen Aufnahmen vom Brand) zu beschlagnahmen bzw. nach Brand- spuren (beispielsweise an ihren Händen) zu suchen. 2.2. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde gleichentags am 11. Februar 2023 durch die Kantonspolizei Aargau vollzogen. Dabei wur- den eine Quittung (Abgabe Handsender) und das Mobiltelefon der Be- schwerdeführerin "[…]" beschlagnahmt. PIN und Gerätecode wurden aus- gehändigt. Die Hände der Beschwerdeführerin wurden angeschaut und fo- tografiert; es konnten keine angesengten Haare entdeckt werden. Das Kon- trollschild wurde nicht aufgefunden. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe am 21. Februar 2023) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ("Widerspruch") gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. Februar 2023. Sie stellte keine konkreten Anträge, führte aber aus, dass man ihr das Mobilte- lefon "dringend" zurückgeben soll, weil sie es für die Arbeit und privat be- nötige, da ihre Mutter schwer krank sei und sie diese täglich anrufe. -3- 3.2. Mit Eingabe vom 6. März 2023 (Postaufgabe am 7. März 2023) beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Ver- fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Glei- ches gilt, wenn die von der Beschwerdeführerin beantragte hoheitliche Ver- fahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Da die Hausdurchsuchung bereits erfolgt ist, kann deren Rechtmässigkeit mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses vorliegend nicht überprüft wer- den. Allerdings beanstandet die Beschwerdeführerin die Anordnung der Hausdurchsuchung ohnehin nicht. Sie beantragt einzig die Herausgabe ih- res Mobiltelefons. An der Überprüfung der angeordneten Beschlagnahme des Mobiltelefons besteht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb in- sofern auf die fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Be- schwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die angefochtene Ver- fügung damit, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, eine Sach- beschädigung begangen zu haben, indem sie in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2023 ein Paar Skischuhe im Keller des Geschädigten ange- zündet habe. Ein hinreichender Tatverdacht ergebe sich aus den Aussagen -4- des Geschädigten, wonach das Kontrollschild der Beschwerdeführerin am Vortag noch in der Garage gelegen habe, nach dem Brand jedoch nicht mehr da gewesen sei. 2.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sie die Tat nicht begangen habe. Sie habe gar keinen Zugang zur Garage gehabt, den Handsender habe sie […] abgegeben. Sie habe sich neue Kontrollschilder besorgt, weshalb sie keinen Grund gehabt habe, wei- terhin nach dem alten Kontrollschild zu suchen und Sachen von Fremden sinnlos zu beschädigen. Sie habe Strafanzeige gegen den Geschädigten wegen Diebstahls des Kontrollschildes erstattet. Als sie mit dem Geschä- digten zusammengewohnt habe, habe er sie sexuell belästigt. Es habe ihn sehr gekränkt, als sie ihn abgewiesen habe. Nach ihrem Auszug habe sie endlich Ruhe gehabt. 2.3. In der Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, dass gestützt auf die Aussagen des Geschädigten ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin bestanden habe, weshalb eine Strafuntersuchung gegen sie eröffnet worden sei. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen, es werde erst nach Abnahme sämtlicher Be- weise über die Strafbarkeit entschieden. Die Einwendungen der Beschwer- deführerin seien im jetzigen Verfahrensstadium unbeachtlich, weshalb nicht näher darauf eingegangen werden müsse. Über die Rückgabe des Mobiltelefons könne erst nach Durchführung der Durchsuchung entschie- den werden. 3. 3.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). 3.2. 3.2.1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). -5- 3.2.2. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden jene sachlichen Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten. Die Beschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbe- hörden aufgefunden haben (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlag- nahme, 2011, S. 73 f., 131 f.). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbe- sondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit fest- steht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Bei- trag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Unter- suchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung ge- braucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet er- scheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Ob- jekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um solche, die zur Erhel- lung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumes- sung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters lie- fern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f., 131 f.). Sind elektronische Daten zu beschlagnahmen, können diese entweder durch Beschlagnahme des Datenträgers, auf dem sie sich befinden, oder aber durch blosse Kopie der Daten sichergestellt werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 90). Sollen Inhalte, die eine Kommunikation betreffen, sicherge- stellt werden, stehen als Durchsuchungsorte die in der sog. Client-Software (z.B. E-Mail-Client) abgespeicherten Daten im Vordergrund. Eine wichtige Quelle, um (ohne Überwachungsmassnahmen) auf rechtmässige Weise an Kommunikationsinhalte zu gelangen, stellt die Sicherstellung von mobilen Geräten, insbesondere Mobiltelefonen, dar. Um die Auswertung und Ver- wertung von Daten nicht zu gefährden, ist der unversehrte Bestand der Da- ten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien sicherzustellen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 302 f.). 3.2.3. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsan- waltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Ge- genstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). -6- 3.3. 3.3.1. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe- stand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutun- gen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Strafverfolgungsbe- hörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 3.3.2. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 3.3.3. Vorliegend beruhte der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin im Vor- feld der Hausdurchsuchung lediglich auf den Aussagen des Geschädigten. Veranlassung für seine Aussagen war der Umstand, dass sich das Kon- trollschild der Beschwerdeführerin gemäss dem Geschädigten am Tag vor dem Brand noch in der Garage befunden habe und tags darauf nicht mehr dort gewesen sei. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnte das Kontroll- schild nicht aufgefunden werden, ebenso wenig konnten Brandspuren an den Händen der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Der anfängliche Tatverdacht, welcher als vage bezeichnet werden muss und auf dessen Grundlage der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausgestellt worden war, konnte demgemäss nach Durchführung der Hausdurchsu- chung nicht erhärtet werden. Der Umstand, dass eine Quittung gesichert werden konnte, wonach die Beschwerdeführerin den Handsender […] re- tourniert hatte, entlastet die Beschwerdeführerin vielmehr. Welche weiteren Beweiserhebungen zwischenzeitlich veranlasst wurden und zu welchem Resultat diese geführt haben, legt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht dar. Somit ist nicht ersichtlich, dass sich der allenfalls zu Beginn des Strafverfahrens bestehende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin konkretisiert hat. 3.4. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zudem fraglich, ob die Zwangsmassnahme überhaupt noch sachlich notwendig erscheint -7- (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und ob die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Aus den Untersuchungsakten ist nicht ersichtlich, dass eine Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons der Beschwerdeführerin zur Erhebung der mutmasslich beweisrelevanten Daten bereits erfolgt wäre. Das vorlie- gende Beschwerdeverfahren wurde mit Eingabe vom 20. Februar 2023, kurz nach der Beschlagnahme vom 11. Februar 2023, anhängig gemacht. Seither sind jedoch mehr als vier Monate verstrichen, in welchen – soweit dem hiesigen Gericht bekannt – keine weiteren Untersuchungshandlun- gen, wie die Durchsuchung des Mobiltelefons, vorgenommen oder eine Rückgabe des Mobiltelefons an die Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Die Begründung, dass sich auf dem Mobiltelefon mutmasslich Aufnahmen des Brandes befinden, ist reine Spekulation. Weshalb bis anhin auf die Durch- suchung oder die Spiegelung verzichtet wurde, wurde auch mit Beschwer- deantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. März 2023 nicht ausgeführt. Weder hat die Beschwerdeführerin die Siegelung des Mobilte- lefons verlangt noch mit Beschwerde die aufschiebende Wirkung bean- tragt; die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte das Verfahren somit weiterführen können. Seit der Beschlagnahmeanordnung am 11. Februar 2023 hätte der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, das Mobiltelefon zu spiegeln und der Beschwerde- führerin wieder auszuhändigen. Damit hätte kein Beweisverlust gedroht und das genannte Vorgehen hätte einen weniger schweren Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt. Unter diesen Umstän- den ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht mehr verhältnis- mässig. Dass das Mobiltelefon einzuziehen wäre, was einer Herausgabe an die Beschwerdeführerin entgegenstehen könnte, wird nicht geltend ge- macht. Die hier noch streitige Fortdauer der Beschlagnahme des Mobilte- lefons dient nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausschliesslich der Untersuchung der Sachbeschädigung. So wurde aus- geführt, dass auf dem Mobiltelefon eventuell Aufnahmen des Brandes vor- zufinden seien. Die Frage einer Einziehung der Daten bzw. des Mobiltele- fons gestützt auf Art. 69 Abs.1 StGB oder Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO stellt sich im vorliegenden Verfahren folglich nicht. 4. Im Ergebnis sind aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse keine konkreten Verdachtsmomente ersichtlich, welche hinsichtlich einer durch die Beschwerdeführerin begangenen Sachbeschädigung einen hinreichen- den Tatverdacht zu begründen vermögen. Weiter kann angemerkt werden, dass eine Zeitspanne der Beschlagnahme, die sich lediglich auf einen durch den Geschädigten geäusserten spekulativen Verdacht stützt, über nunmehr vier Monate hinweg nicht mehr verhältnismässig und die Aufrecht- erhaltung der Beschlagnahme hinsichtlich des Mobiltelefons der Beschwer- -8- deführerin nicht gerechtfertigt erscheint. Damit sind die gesetzlichen Vor- aussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobilte- lefons "[…]" der Beschwerdeführerin nicht mehr erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, das Mobiltelefon aus der Beschlagnahme zu entlassen und der Beschwerde- führerin herauszugeben. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin sind keine zu entschädi- genden Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Februar 2023 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, das Mobiltelefon "[…]" aus der Beschlagnahme zu entlassen und der Beschwerdeführerin herauszugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -9- die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister