4. Zusammenfassend erweist sich die von der kantonalen Staatsanwaltschaft verfügte Grundbuchsperre gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB nach wie vor als rechtmässig, weshalb die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Grundbuchsperre nicht zu beanstanden ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten. - 13 -