3.7. Nach dem Gesagten und nachdem keine Hinweise vorliegen, wonach die allgemeinen Voraussetzungen zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nicht mehr gegeben sind und diese von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren auch nicht thematisiert werden, erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. Es kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Grundbuchsperre nicht nachträglich weggefallen sind (Art. 267 Abs. 1 StPO).