Unter diesen Umständen ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff gegeben sind bzw. die Beschwerdeführerin unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt, womit eine Ersatzforderungsbeschlagnahme bei ihr nicht ausgeschlossen ist.