Zum jetzigen Zeitpunkt und gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ist aber davon auszugehen, dass die Eheleute B und G. wirtschaftlich Berechtigte der Aktien der Beschwerdeführerin sind. Damit ist der Beschuldigte möglichweise auch wirtschaftlich an der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, beschlagnahmten Liegenschaft beteiligt, auch wenn er dies bestreitet (vgl. Beschwerdeantwort des Beschuldigten, S. 5) und die Beschwerdeführerin sich als völlig unbeteiligte Dritte sieht.