Die von den involvierten Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und (möglicherweise Schein-) Konstrukte werfen Fragen auf und das Sachgericht wird abschliessend über die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung und eines allfälligen Durchgriffs zu entscheiden haben. Zum jetzigen Zeitpunkt und gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ist aber davon auszugehen, dass die Eheleute B und G. wirtschaftlich Berechtigte der Aktien der Beschwerdeführerin sind.