Gleiches ergibt sich auch aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2021 (Fragen 52 ff.). Dadurch und weil der Beschuldigte in seiner Beschwerdeantwort nachvollziehbar darlegen konnte, dass die Gültigkeit des Aktienkaufvertrags vom "15. Mai 2021" (mit welchem die Aktien wieder von G. an F. hätten zurückübertragen werden sollen) ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist, erscheint nicht - 12 -