Wirtschaftlich betrachtet ist der Beschuldigte indessen über seine Ehefrau mindestens möglicherweise daran beteiligt, wie sich aus dem Folgenden ergibt: Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte aus, dass sich die Aktien der Beschwerdeführerin bis zum 4. April 2019 im Eigentum von F. (einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin) befanden und von diesem an die Ehefrau des Beschuldigten, G., verkauft worden sind (vgl. Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2022 [act. 31 der Akten SST.2022.59], sowie Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau).