Die beschlagnahmte Liegenschaft steht zwar – nachdem der Kaufvertrag vom 10. Juni 2021, worin der Übergang der Liegenschaft an die Ehefrau des Beschuldigten vereinbart wurde (vgl. Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. Dezember 2022 [Akten ST.2022.59]), nicht vollzogen werden konnte bzw. die Eintragung in das Grundbuch für den Erwerb des Eigentums gemäss Art. 656 Abs. 1 ZGB konstitutiv ist – von sämtlichen Parteien unbestritten im Eigentum der Beschwerdeführerin. Wirtschaftlich betrachtet ist der Beschuldigte indessen über seine Ehefrau mindestens möglicherweise daran beteiligt, wie sich aus dem Folgenden ergibt: