Der Beschuldigte erstellte für die Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2019 die Jahresabschlüsse (vgl. Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, S. 2, sowie Anklage S. 15). Die beschlagnahmte Liegenschaft steht zwar – nachdem der Kaufvertrag vom 10. Juni 2021, worin der Übergang der Liegenschaft an die Ehefrau des Beschuldigten vereinbart wurde (vgl. Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 5. Dezember 2022 [Akten ST.2022.59]), nicht vollzogen werden konnte bzw. die Eintragung in das Grundbuch für den Erwerb des Eigentums gemäss Art.