Sollte der Beschuldigte wegen der angeklagten Delikte verurteilt werden, so würde der Deliktsbetrag grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen bzw. eine Ersatzforderung begründen, da der Deliktserlös beim Beschuldigten nicht sichergestellt werden konnte (vgl. Grundbuchsperre vom 9. Juni 2021).