Im heutigen Zeitpunkt bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf ein deliktisches Handeln des Beschuldigten. Der Grund für die Kostendeckungsbeschlagnahme ist somit nicht weggefallen und es kann auf die Begründung in der Grundbuchsperre vom 9. Juni 2021 sowie auf die nachfolgenden Ausführungen zur Ersatzforderungsbeschlagnahme und zur wirtschaftlichen Berechtigung des Beschuldigten am beschlagnahmten Vermögenswert verwiesen werden. 3.6. Auch in Bezug auf die Ersatzforderung erscheint die Zusprechung einer solchen nicht als rechtlich ausgeschlossen. - 11 -