71 Abs. 1 StGB geregelten Fall ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach der Rechtsprechung gegenüber "Dritten", auch dann zulässig, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Aktionär (und mutmasslichen Täter) und der Gesellschaft, die er besitzt, nicht zu unterscheiden ist, und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen.