Auch der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB setzt keine Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus. Unter den Begriff des "Betroffenen" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB fällt nicht nur der Täter, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch ein Dritter, der durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt worden ist. Abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach der Rechtsprechung gegenüber "Dritten", auch dann zulässig, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt.