3.4.3. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verleiht den Strafverfolgungsbehörden das Recht, Vermögen der beschuldigten Person auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht in Zusammenhang mit der Straftat steht, deren Abklärung Gegenstand des Strafverfahrens bildet. Insofern unterscheidet sich die Kostendeckungsbeschlagnahme markant von den drei anderen Beschlagnahmearten (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 53 zu Art. 263 StPO).