Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe (Restitution) an den Geschädigten bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_305/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 - 4.1.2). - 10 -