Dabei genügt (nur) bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung, dass der Tatverdacht gegen die beschuldigte Person entfällt. Bei den übrigen Beschlagnahmeformen bleibt der Beschlag auch dann aufrecht, wenn klar wird, dass die beschuldigte Person mit der Tat nichts zu tun hat, weil immer noch ein deliktsbezogener (wenn auch nicht mehr ein personenbezogener) Tatverdacht besteht (vgl. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 267 StPO).