3.4.2. Der Grundsatz von Art. 267 Abs. 1 StPO, wonach die Beschlagnahme aufzuheben ist, wenn ihr Grund entfallen ist, gilt durchwegs für alle ihre Formen. So wird auch eine zu Zwecken der Kostendeckung angeordnete Grundbuchsperre (Art. 263 Abs. 1 lit. b; Art. 268 StPO) hinfällig, weil klargeworden ist, dass der von ihr Betroffene als Täter ausscheidet. Dabei genügt (nur) bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung, dass der Tatverdacht gegen die beschuldigte Person entfällt.