b) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 7.3).