3.2.4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen gelten, dass F. per 15. Mai 2021 Alleineigentümer ihrer Aktien gewesen sei. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mache im Übrigen gar nicht geltend, dass der Beschuldigte Eigentümer der Liegenschaft oder der Aktien der Beschwerdeführerin sein soll. Man wolle einfach "durchgreifen". -9-