Die zivilrechtliche Gültigkeit des Aktienkaufvertrags vom 10. Juni 2021 müsse aber an dieser Stelle nicht geklärt werden. Die Klärung der Frage, ob er im Zeitpunkt der Grundbuchsperre am 9. Juni 2021 wirtschaftlich Berechtigter der Inhaberaktien der A. AG gewesen sei und deshalb ihm mittelbar bzw. im Sinne eines Durchgriffs das Eigentum an der betreffenden Liegenschaft zuzuschreiben sei, habe an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Kulm stattzufinden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei als völlig unbeteiligte Dritte durch die Grundbuchsperre in ihren Eigentumsrechten zu Unrecht betroffen, sei jedenfalls widerlegt.