Der Aktienkaufvertrag stehe sodann unter der Prämisse des vollzogenen Grundstückkaufvertrages vom 10. Juni 2021. Da jenes Geschäft infolge Grundbuchsperre nicht habe vollzogen werden können, sei die Gültigkeit des Aktienkaufvertrages vom 10. Juni 2021 nicht gegeben. Die zivilrechtliche Gültigkeit des Aktienkaufvertrags vom 10. Juni 2021 müsse aber an dieser Stelle nicht geklärt werden.