3.2.3. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach kein gültiges unwiderrufliches Zahlungsversprechen für den Grundstückkaufvertrag vom 10. Juni 2021 vorgelegen habe, falsch sei. Ein Zahlungsversprechen sei von der L. am 9. Juni 2021 ausgestellt worden. F. wisse sodann, dass Orts- und Datumsangabe im Aktienkaufvertrag aus Nachlässigkeit nicht von "R., 15. Mai 2021" auf die tatsächlich richtigen Angaben "Q., 10. Juni 2021" geändert worden sei. Der Aktienkaufvertrag stehe sodann unter der Prämisse des vollzogenen Grundstückkaufvertrages vom 10. Juni 2021.