3.2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach F. seit mindestens 15. Mai 2021 wieder Eigentümer ihrer Aktien sei, stehe diametral in Widerspruch zu F.s' eigener Instruktion von Rechtsanwalt Semela (damals von der Beschwerdeführerin mandatiert), wonach 100 % der Aktien G. gehörten. Der Aktienkaufvertrag vom 15. Mai 2021 und das Aktienbuch seien bezüglich Echtheit ernsthaft in Frage zu stellen.