Gegenüber dem Eigentum von Dritten seien Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Zudem hätten die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Beschuldigte noch nie Eigentümer der Aktien der A. AG gewesen sei. Auch sei er noch nie Eigentümer der relevanten Parzelle gewesen. Es -8- bleibe im Dunkeln, auf was oder wen der Staatsanwalt oder die Vorinstanz "durchgreifen" wolle (Beschwerde S. 11 ff.).