Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Eigentumsrechte seien durch die angefochtene Verfügung verletzt worden. Es habe nie ein rechtsgültiges Zahlungsversprechen vorgelegen, weshalb die Liegenschaft bisher nicht habe verkauft werden können. Es sei bewiesen worden, dass im Zeitpunkt der Grundbuchsperre nicht der Beschuldigte oder seine Ehefrau, sondern F. Aktionär gewesen sei und immer noch sei. Gegenüber dem Eigentum von Dritten seien Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig.