Möglicherweise werde das Hauptverfahren Licht ins Dunkel bringen. Da ein notariell beurkundeter Kaufvertrag betreffend die fragliche Liegenschaft vorliege, könne vor dem Hintergrund des Grundsatzes "pacta sunt servanda" einer Aufhebung der Grundbuchsperre zwecks Verkaufs an einen Dritten ohnehin nicht zugestimmt werden. Aufgrund dessen sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Grundbuchsperre abzuweisen. 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre der Liegenschaft mit der Grundstück-Nummer aaa an der X- Strasse in Q.