Ferner könne dem Aktienkaufvertrag vom 15. Mai 2021 entnommen werden, dass G. das Aktienpaket der Beschwerdeführerin für Fr. 1.00 an F. verkauft habe. Dies sei nicht nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass lediglich rund drei Wochen später die Beschwerdeführerin die Liegenschaft für Fr. 680'000.00 an G. verkauft habe. Die beiden innert weniger Wochen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte würden Fragen aufwerfen. Die Sachlage sei aufgrund der Kauf- und Mietverträge unklar, verworren und undurchsichtig. Möglicherweise werde das Hauptverfahren Licht ins Dunkel bringen.