F. und der Beschuldigte würden sich kennen, da sie beide Mitglieder des Verwaltungsrates der K. AG gewesen seien. Angesichts der Verträge betreffend die Liegenschaft in Q., deren Parteien die Beschwerdeführerin sowie der Beschuldigte bzw. dessen Ehefrau seien, und angesichts der geschäftlichen Verbundenheit der genannten Akteure habe die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Ausführungen eindeutig "etwas mit dem Beschuldigten zu tun". Ferner könne dem Aktienkaufvertrag vom 15. Mai 2021 entnommen werden, dass G. das Aktienpaket der Beschwerdeführerin für Fr. 1.00 an F. verkauft habe.