3. 3.1. Die Vorinstanz führt in der Verfügung vom 9. Dezember 2022 aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie nichts mit dem Beschuldigten zu tun habe, sei nicht nachvollziehbar. So bewohne der Beschuldigte zusammen mit seiner Ehefrau, G., die fragliche Liegenschaft an der X- Strasse in Q. Weiter liege ein Kaufvertrag vom 10. Juni 2021 vor, mit welchem die Beschwerdeführerin, handelnd durch F., die Liegenschaft der Ehefrau des Beschuldigten verkauft habe. F. und der Beschuldigte würden sich kennen, da sie beide Mitglieder des Verwaltungsrates der K. AG gewesen seien.