Unter den genannten Umständen ist zumindest fraglich, ob die Voraussetzungen für das vorinstanzliche Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch gegeben waren. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da sich die angefochtene Verfügung in der Sache als zutreffend erweist, was sich aus dem Folgenden ergibt. -7-